Meine Vorfahren waren Schweizer – welche Rechte stehen mir zu? Home > Häufig gestellte Fragen > Allgemeine Fragen > Staatsbürgerschaft > Schweizer VorfahrenSeit kurzem ist die Schweiz ein Immigrationsland, früher dagegen war es ein Auswanderungsland. Im 19. Jahrhundert wanderte eine erhebliche Anzahl an Schweizern nach Amerika aus, um der Armut zu entfliehen, insbesondere nach Brasilien, Mexiko, Argentinien und in die USA. Es wenden sich regelmäßig Leute an uns, deren Großvater Schweizer war und die wissen möchten, welche Rechte sie dieser Familienbeziehung entnehmen können, insbesondere hinsichtlich einer Schweizer Staatsbürgerschaft. In solchen Fällen können wir keine Unterstützung bieten, versuchen aber, die wichtigsten Fragen zu diesem Thema auf dieser Seite zu beantworten. Grundsätzliches Im Prinzip wird die Schweizer Staatsbürgerschaft nicht automatisch von einer Generation auf die nächste übertragen. Das heißt also, dass ein Schweizer Urgroßvater nicht genug ist, um den roten Pass mit dem weißen Kreuz zu bekommen. Verlust der Staatsbürgerschaft Ein im Ausland geborener Schweizer, der noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert das Schweizer Bürgerrecht, wenn er nicht spätestens bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gemeldet hat, das Bürgerrecht behalten zu wollen. Findet keine Meldung vor Vollendung des 22. Lebensjahres statt, tritt Verlust des Schweizer Bürgerrechts ein. Damit haben auch eventuelle Nachkommen kein Recht auf Bürgerschaft mehr. Möchten Sie Ihre Schweizer Staatsbürgerschaft behalten, müssen Sie vor Vollendung des 22. Lebensjahres einen dahingehenden Antrag bei der zuständigen Schweizer Behörde einreichen. Wenn Sie im Ausland verbleiben, stellen Sie Ihren Antrag an die schweizerische Vertretung in Ihrem Wohnland. Wenn Sie sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wenden Sie sich an die kantonale Behörde Ihres Heimatkantons. Wiedereinbürgerung Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben können unter bestimmten Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung in Frage kommen. Dies wird unter keinen Umständen als Recht betrachtet. Hat der im Ausland geborene Schweizer keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt, können seine/ihre Kinder niemals eine Wiedereinbürgerung beantragen. Meldefrist Sollte ein im Ausland geborener Schweizer aus entschuldbaren Gründen vergessen haben, den Antrag auf Erhalt der Schweizer Bürgerschaft zu stellen, kann er oder sie dies vor Vollendung des 32. Lebensjahres nachholen. Ein Beispiel für einen entschuldbaren Grund ist Unkenntnis des Gesetzes. Auf der anderen Seite werden unzureichende finanzielle Mittel zum Stellen des Antrags vor dem 22. Lebensjahr nicht als entschuldbarer Grund betrachtet. Möchte die betreffende Person jedoch wieder in der Schweiz leben, ist sie dazu berechtigt, einen neuen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen, unabhängig von der verstrichenen Zeit. Bedingungen für die Wiedereinbürgerung Zur Wiedereinbürgerung nach Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft müssen Sie: - Beweisen, dass Sie die Schweizer Staatsbürgerschaft früher innehatten
- Vor der Antragstellungen Beziehungen zur Schweiz unterhalten haben, in anderen Worten also:
- Sie verbringen Ihren Urlaub regelmäßig in der Schweiz
- Sie pflegen enge Kontakte mit in der Schweiz lebenden Personen
- Sie gehören Schweizer Vereinen im Ausland an
- Sie beherrschen eine der vier Nationalsprachen der Schweiz oder einen Schweizer Dialekt
Sie brauchen diese Bedingungen nicht unbedingt alle vier zu erfüllen. Beispielsweise kann die Tatsache, dass jemand keine einzige der in der Schweiz gesprochenen Sprachen beherrscht, durch eine aktive Mitgliedschaft an Schweizer Vereinen im Ausland ausgeglichen werden. - Sie sind der Wiedereinbürgerung würdig
- Sie stellen keine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Schweiz dar.
Amtsweg Wenn Sie im Ausland verbleiben, wenden Sie sich an die schweizerische Vertretung in Ihrem Wohnland. Wenn Sie sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wenden Sie sich an die kantonale Behörde Ihres Heimatkantons.
Die endgültige Entscheidung obliegt dem Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Bundesgericht in Berufung zu gehen. Weitere Informationen Wenn Sie mehr über dieses Thema wissen möchten, wenden Sie sich bitte an den Auslandschweizerdienst: Auslandschweizerdienst Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eigerplatz 1 CH-3003 Bern +41 (0) 31 322 21 11
Lesen Sie auch das Dokument der Schweizer Botschaft in Berlin zu diesem Thema sowie das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts. |